Wer erfand den Führerschein – wer hat Führerschein erfunden

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Die Geschichte des Automobil-Führerscheins. Der „Lappen“, wie der Führerschein auch genannt wird, existiert schon mehr als 100 Jahre. Das erste Auto durfte allerdings – wie seine Vorgänger, die Pferdefuhrwerke – noch ohne Fahrerlaubnis bewegt werden und zwar von 1886 bis 1888. Danach war eine Fahrerlaubnis erforderlich. Die erste Berechtigung zur Durchführung von Versuchsfahrten mit einem Patentmotorwagen, wurde Carl Benz, dem Erfinder des Automobils, ausgestellt. Zu seiner Zeit war die Zahl der Vekehrsteilnehmer und -regeln noch recht übersichtlich. Deswegen glich das erlernen des Autofahrens eher einem Grundkurs in Mechanik.

Im Gegensatz zu heute wurde die Fahrerlaubnis auch nicht von einer Behörde, sondern von den Automobilherstellern ausgefertigt. Erst im Jahr 1903 erließ Preußen eine Verordnung, in der eine Ausbildung mit Prüfung verlangt wurde. Im folgenden Jahr öffnete in Aschaffenburg die erste private Fahrschule ihre Pforten. Ab 1910 wurden Führerscheinklassen eingeführt. Zunächst gab es nur vier Klassen: Klasse 1 für Krafträder, Klasse 2 für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Die Klassen 3a und 3b teilten sich die Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit zehn oder mehr PS. Zudem wurde das Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt.

Die Klasse AM tritt an die Stelle der bisherigen Klasse M

Für den Führerschein der Neuzeit gelten jedoch neue Richtlinien und eine neue Gültigkeitsdauer. Wer seine Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben hat, für den ändert sich bei der neuen Führerscheinreform nichts. Für alle anderen wird es kompliziert. Vor allem geht es um die Anhebung der Führerscheinfreigrenze von bislang 3,68 kW/ 5 PS auf 11,03 kW/ 15 PS bei nichtgewerblicher Nutzung. Bereits im Mai 2012 wurde die theoretische Prüfung auf das einfachere Multiple-Choice-Verfahren umgestellt.

Ab dem 19. Januar 2013 gibt es mit der Klasse A2 eine neue Motorradklasse. Sie ist durch die maximale Leistung von 35 kW und das Verhältnis von Leistung zu Gewicht von maximal 0,2 kW pro kg definiert. Ebenfalls neu ist die Klasse AM, die an die Stelle der bisherigen Klasse M tritt. In diese Klasse gehören zweirädrige Kleinkrafträder mit maximal 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h sowie die drei- und vierrädrigen Leicht-Kfz der bisherigen Klasse S.

Für Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen ist eine Erlaubnis der Klasse C1E erforderlich

Änderungen gab es auch bei der Klasse A1. Die Leichtkrafträder dürfen nur noch ein Leistungsgewicht von maximal 0,1 kW/kg aufweisen. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für unter 18-jährige wurde ersatzlos gestrichen. Neu ist, das nach einem Vorbesitz der niedrigeren Klasse von zwei Jahren für den Aufstieg in die nächste Klasse nur eine praktische Prüfung notwendig ist.

Verwirrend sind die neuen Vorschriften beim Fahren mit Anhängern. In der Klasse BE wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3,5 Tonnen begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Waren LKW- und Bus-Führerscheine bisher nur fünf Jahre gültig, so läuft ein neu ausgestellter jetzt erst nach 15 Jahren ab. Danach ist eine erneute Fahrprüfung notwendig.

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